BAUANTRAG FÜR TERRASSEN-ÜBERDACHUNGEN
Rechtliche
Rahmenbedingungen klären
Vor Errichtung Ihrer neuen Aluminium Terrassenüberdachung sollten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen klären.
Da die gesetzlichen Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind, teilweise haben sogar Landkreise verschiedene Regelungen, sollten Sie sich bei Ihrem Bauamt vor Ort über die Vorschriften für Ihre Terrassenüberdachung erkundigen.
Vor Baubeginn empfehlen wir Ihnen folgende Fragen zu klären:
Wie groß soll die Fläche sein, die Ihre Terrassenüberdachung einnimmt?
Bedarf die Terrassendachkonstruktion einer Genehmigung?
Muss eine Statik vorgelegt werden? Bitte mit dem örtlichen Sachbearbeiter im Bauamt klären.
Passen die Grenzabstände zu den Nachbarn?
Muss der Nachbar um Zustimmung gefragt werden?
Schränkt die Architektur des Hauses den Bau der Terrassenüberdachung ein?
Dürfen Sie über den Bau der Terrassenüberdachung entscheiden (Bauvorlagenberechtigt?)?
Sind Sie der Hauseigentümer?
Bauamt hilft bei Fragen
Erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Bauamt über die Voraussetzungen für Ihr Terrassendach Projekt. Die fachkundigen Beamten vor Ort werden Ihnen die Notwendigkeiten darstellen. Sie können auch eine Bauvoranfrage für Ihre Terrassenüberdachung stellen, diese ist jedoch kostenpflichtig. In jedem Fall sollten Sie alle Informationen schriftlich mitnehmen, da Sie sich im Nachhinein nicht auf eine mündlich getätigte Aussage berufen können.
Übersicht für genehmigungsfreie Terrassendächer nach Bundesland
Baden-Württemberg: bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmetern
Bayern: einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 Metern
Berlin: einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 Meter
Brandenburg: maximal 20 m² Grundfläche und 75 m³ umbautem Raum.
Bremen: bis zu einer Tiefe von 3 Metern.
Hamburg: Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 m
Hessen: Einer Tiefe von 3 Meter, mit einem Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze- unter Vorbehalt Abschnitt V Nr. 3 § 55 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: bis zu einer Fläche von 30 m² und bis zu 3 Meter Tiefe
Niedersachsen: einer Fläche von 30 m²
Nordrhein-Westfalen: einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 Meter
Rheinland-Pfalz: bis zu 50 m³ unbeheizter Raum
Saarland: einer Fläche bis maximal 36 m² und 3 m Tiefe
Sachsen: einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 Meter
Sachsen-Anhalt: einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe von 3 Metern
Schleswig-Holstein: einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 Meter
Thüringen: einer Fläche bis maximal 30 m² und 4 m Tiefe.
Wir haben diese Informationen mit aller größter Sorgfalt erstellt, sind jedoch nicht haftbar für falsche oder
fehlende Informationen in diesem Dokument.
Die Informationen sind 01.07.2022 zusammengestellt worden.
Änderungen in der Gesetzgebung sind natürlich jederzeit möglich, bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Bauamt.